Diplomierte Zeit ist kostbar
Kunsttherapeut/in ist leider kein geschützter Begriff. Jeder kann sich so nennen. Uns studierte Kunsttherapeuten schützt das Diplom (Dipl.), Bachelor oder Master (M.A.)
Kosten für Psycho-/Kunsttherapie in der Praxis
(Private Dienstleistung)
Erstgespräch / Kennenlerntermin ca. 20 – 30 Minuten / 40,00 €
(Die Erstgesprächskosten werden bei einer beginnenden Therapie mit der ersten Sitzung verrechnet)
Einzeltherapie 80 € / 50 Minuten
Gruppentherapie 40 € / 50 Minuten
Gruppen ab 3 -5 Anmeldungen.
– Depressions-Gruppe, nur Männer im Aufbau, zeitlich offen, Zeit wird den Teilnehmern angepasst.
Professionelle psych. Senioren-(Demenz-) Betreuung
(mind. 3 Std./Termin) 35,– €/ 60 Min.
(Biographie-Arbeit / Aufbau einer psychologisch-diplomierten Spaziergang-/
Rätsel-/Sing-/Spiel-/Vertrauens-Freundin, um Antworten für Angehörige auf
lang gestellte Fragen vielleicht zu erlangen). Fester, regelmäßiger Termin nach Vereinbarung.
Bild einer Klientin (82 J.) mit Demenz. Das Kunstwerk entstand über mehrere Monate. Mal war es wunderschön, mal war es „affig“.
Als Heilpraktikerin bin ich nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Beinhaltet bei mir in der Kunsttherapie Zeit zum gestalterischen Ausdruck (inkl. Materialien, außer Leinwände) und Gespräch. Ich bevorzuge das ausführliche Gespräch (kurzes Gespräch über momentanes Befinden (Akutbefinden) vor der Gestaltung) anschließend an die Gestaltung, da die Emotionen während des Gestaltens noch präsent sind und direkt authentischer verbal ausgedrückt werden können. Oder gesprächstherapeutisch entspannt im geschützten Bereich. Außerdem arbeite ich schulübergreifend mit Verhaltenstherapie z.B. bei Ängste/Zwänge usw..
Der Kostenerstattungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten an ihre Krankenkassen ist auch nach Wirksamwerden des Psychotherapeutengesetzes von 1999 nach wie vor durch § 13 Abs. 3 SGB V nicht abgeschafft. Bei nicht ausreichender Versorgung mit psychologischen Leistungen der von den GKV zugelassenen Psychotherapeuten, z. B. bei Wartezeiten von mehreren Monaten, ist ein derartiger Anspruch an die Krankenkassen nach wie vor gegeben.
Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse für die Behandlung durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie wird dann möglich, wenn die Krankenkasse im Rahmen ihres Ermessens eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und dadurch dem Versicherten für eine selbst erbrachte Leistung Kosten entstanden sind (§ 13 Abs. 3 SGB V). In diesen Ausnahmefällen kann sich auch eine gesetzliche Krankenkasse bereiterklären, nach eingehender Prüfung und vorab erteilter Genehmigung 5 probatorische Sitzungen an einen nicht kassenzugelassenen „Heilpraktiker für Psychotherapie“ (ohne Rechtsanspruch gemäß Sozialgesetzbuch § 27 Abs. 1!) zu erstatten:
„(1) Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
(2) ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung…“
Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Zusatzversicherungen für Heilpraktiker-Leistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Sofern die Krankenversicherung also die Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen beinhaltet, ist folgendes zu beachten:
Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise unmittelbar am Behandlungstag) und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker).
Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden. Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.
Auch kann eine Rechnung eines Heilpraktikers steuerlich nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) abgesetzt werden. Alternative Behandlungsmethoden, z.B. durch Heilpraktiker finden immer mehr Anklang und werden zunehmend auch von der „normalen“ Schulmedizin anerkannt. Diese Erkenntnis hat sich jedoch bei vielen Krankenkassen, aber auch bei vielen Finanzbeamten noch nicht durchgesetzt. Zumindest die gesetzlichen Krankenkassen verweigern häufig die Übernahme von Kosten für homöopathische Behandlungen oder alternative Therapien, z.B. Akupunktur oder Akupressur. Die Praxis zeigt, dass auch viele Finanzbeamte diesen alternativen Heilverfahren offensichtlich sehr skeptisch gegenüber stehen.
Wenn der betroffene Patient nämlich versucht, diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung als Krankheitskosten nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) abzuziehen, wird dieser Abzug häufig mit dem Argument abgelehnt, nur die Behandlung bei einem zugelassenen Arzt sei abzugsfähig. Arznei- und Heilmittel könnten nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn dafür ein ärztliches Rezept vorliege. Eine solche Ablehnung sollten Sie sich nicht gefallen lassen, wie ein schon älteres Urteil des BFH vom 6.4.1990 zeigt. Zwar haben die Richter des BFH im Urteils-Leitsatz ausgeführt, dass die Kosten für „Arzneimittel ohne schriftliche ärztliche Verordnung“ in aller Regel nicht abzugsfähig sind. Diese auf den ersten Blick sehr enge Auslegung wird jedoch in der Urteilsbegründung relativiert.
Der BFH stellt in der Urteilsbegründung ausdrücklich fest, dass die Kosten „für die Konsultation von Ärzten und anderen, zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen“ unter die Krankheitskosten fallen, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Die Richter des BFH haben dabei ganz konkret die Personen aufgelistet, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind:
- Ärzte
- Heilpraktiker
- Krankengymnasten
- Psychotherapeuten
Diese Rechtsauffassung hat der BFH zwischenzeitlich mehrfach bestätigt, so z.B. in seinem Urteil zum Anerkennung von Sportkosten als Krankheitskosten in Ausnahmefällen. Dabei darf das Finanzamt keine zu strengen Voraussetzungen an den Abzug der einzelnen Kosten stellen. In der Regel gehören die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten, ohne dass das Finanzamt prüfen darf bzw. muss, ob diese Kosten dem Grund und der Höhe zwangsläufig entstanden sind.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/aussergewoehnliche-belastungen-heilpraktiker/#ixzz4W1MNnVcg